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AGBLIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN 1. GELTUNGSBEREICH/ABWEHRKLAUSEL a) Wir liefern und leisten ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. b) Die Geschäftsbedingungen werden durch die Auftragsbestätigung, die Annahme unserer Leistungen oder die Übernahme unserer Lieferungen anerkannt. c) Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unserem Vertragspartner. 2. ANGEBOTE, VERTRAGSANNAHME, MUSTER UND PROBEN a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, außer sie enthalten gegenteilige Erklärungen. An Bestellungen und Aufträge halten sich unsere Kunden für 14 Kalendertage gebunden. Diese können durch uns innerhalb dieser Frist abgelehnt werden. Werden sie nicht abgelehnt, gilt die Bestellung bzw. der Auftrag auf Basis dieser allgemeinen Ge--schäfts-be-dingungen mit Ablauf der Frist als angenommen. b) Alle Vereinbarungen sind im Vertrag schriftlich zu treffen, dies gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages. Mündliche Absprachen sind im Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses nicht getroffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die elektrische Form. c) 3. LIEFERZEIT a) Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins gelten Lieferzeiten nur als annährend vereinbart. Der Beginn der Lieferfrist setzt die Abklärung aller zur Auftragsdurchführung notwendigen technischen, organisatorischen und kaufmännischen Fragen voraus. Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unseres Vertragspartners ist Voraussetzung für unsere Lieferverpflichtung. b) Auch bei der ausdrücklichen Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins steht dieser unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen und richtigen Vorbelieferung durch unsere Lieferanten. c) Bei Liefer- und Leistungsverzögerung durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen oder sonstige unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse, sind wir nach unsere Wahl von der Lieferung oder Leistung befreit bzw. berechtigt, die Lieferung für die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. d) Desweiteren verlängert sich die Lieferfrist ohne besondere Vereinbarung automatisch um einen angemessenen Zeitraum bei Vertragsänderungen, soweit diese die ursprüngliche Lieferfrist beeinträchtigen. e) Wir sind verpflichtet, unserem Vertragspartner im Falle des Eintritts einer Lieferverzögerung im Sinne des Absatzes (3) oder (4) und - sobald dies absehbar ist - die voraussichtliche Dauer einer daraus folgenden Leistungsverzögerung mitzuteilen. Auf Verlangen zahlen wir unserem Vertragspartner insoweit an uns bereits geleistete Anzahlungen für die Dauer der Leistungsbehinderung zurück. f) Wird durch einen der in Absatz (3) genannten Umstände unsere Leistung auf Dauer unmöglich oder unzumutbar (wirtschaftliche Unmöglichkeit), werden wir von unserer Leistungs-verpflichtung frei. Unser Vertragspartner ist dann berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrage zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht kommt nicht zur Anwendung, soweit es sich bei den von uns zu erbringenden Leistungen um Bauleistungen handelt. In diesem Fall hat unser Vertragspartner ein Kündigungsrecht. Weitergehende Ansprüche, insbesondere etwaige Schaden-ersatz-an-sprüche wegen Nichterfüllung, nicht rechzeitig oder nicht vollständiger Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen sind ausgeschlossen, es sei denn uns, oder unseren leitenden Angestellten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. g) Unser Vertragspartner stellt uns die zur Arbeitsdurchführung erforderlichen Medien wie Strom, Druckluft und Wasser ausreichend zur Verfügung. Ferner hat er zur gewährleisten, dass während der Arbeiten freier Zugang zu den einzelnen Rauchrohranschlüssen sowie zu den Reinigungsöffnungen gegeben ist. Leitungen und Rohre müssen im Bereich des Arbeitsplatzes im erforderlichen Abstand entweder entfernt oder fachgerecht isoliert sein. h) Unser Vertragspartner hat - soweit erforderlich - die behördlichen Genehmigungen für die Ausführung der Arbeiten einzuholen. i) Wir sind zur Erfüllung unserer Vertragspflichten in Teilleistungen berechtigt. j) Etwaige Rohrleitungen, die im Gebäude verbaut sind und die Erbringung unserer Leistungen erschweren bzw. Umplanungen erforderlich machen, sind rechtzeitig vor Durchführung der Arbeiten von unserem Vertragspartner bekannt zu geben. Sofern diese Bekanntmachung unterbleibt, sind wir für daraus entstandene Schäden, z. B. durch Anbohren von Leitungen, nicht haftbar. Erschwernisse bei der Ausführung der Arbeiten aufgrund solcher Leitungen berechtigen uns zur Geltendmachung und Abrechnung von Mehrkosten. 4. PREISE UND PREISÄNDERUNGEN a) Es geltend die im Vertrag ausgewiesenen Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich Fracht- oder Transportkosten. b) Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem bei uns am Tag der Lieferung oder Leistungsabgabe üblichen, gültigen Preisen berechnet. c) Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen in Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen Produktbeschaffungs- und/oder Pro-dukt-her-stellungskosten ein, sind wir berechtigt, eine Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen, wenn die Lieferungen länger als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Soweit hieraus Preiserhöhungen von mehr als 10 % des vereinbarten Preises entstehen, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Dieses Rücktrittsrecht kommt nicht zur Anwendung, soweit es sich bei den von uns zu erbringenden Leistungen um Bauleistungen handelt. In diesem Fall hat unser Vertragspartner ein Kündigungsrecht. 5. HERSTELLERBEDINGETE PRODUKTFORT- ODER WEITERENTWICKLUNG Soweit herstellungsbedingt von uns angebotene oder beauftragte Leistungen fort- oder weiterentwickelt werden, gelten diese Änderungen zum Vertragsinhalt als genehmigt, soweit dadurch der Gebrauchszweck der bestellten Ware nicht zu Lasten unseres Vertragspartners verschlechtert wird und es sich zumindest um eine gleichwertige Ausführung handelt. Andernfalls steht unserem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Vertragsinhalt in der Erbringung von Bauleistungen besteht, tritt an Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Vertragskündigung. 6. ZAHLUNGEN, AUFRECHNUNGEN UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT a) Unsere Rechnungen sind nach Erhalt sofort netto zu zahlen. Eine Abnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung. b) Im Einzelnen vereinbarte Zahlungsziele sind von unserem Vertragspartner einzuhalten, er kommt im Falle der Nichtzahlung ohne weitere Mahnung in Verzug. c) Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber entgegen genommen. d) Grundlage des Vertragsabschlusses ist die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners. Werden Gründe bekannt, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Einhaltung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung geben, z. B. Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens oder eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Überschuldung, Zahlungs-unfähigkeit oder Zahlungseinstellung, sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten oder vom Vertrage zurückzutreten, falls uns nicht in angemessener Frist eine werthaltige Sicherheit gestellt wird. Wir sind unter diesen Umständen auch berechtigt, die noch nicht ausgeführten Leistungen nur Zug um Zug gegen Zahlung auszuführen. e) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen unsere Forderungen stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt sind. 7. KÜNDIGUNG a) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird für beide Parteien dadurch nicht berührt. b) Im Falle der ordentlichen Kündigung oder der unberechtigten Lösung unseres Vertrags-partners vom Vertrag sind wir berechtigt, 20 % der Auftragssumme als pauschalierten entgangenen Gewinn (Schadenersatz bzw. Entschädigung) zu fordern. Unserem Vertragspartner bleibt das Recht vorbehalten, uns nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. 8. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG a) Sind unsere Leistungen mangelhaft oder fehlen ihnen vertraglich vereinbarte Eigenschaften, wobei letztere nur dann vorliegen, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt in einem angemessenen Zeitraum. Mehrfache Nachbesserungen gelten im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenze als zulässig. Zumindest drei Nachbesserungsversuche gelten als zumutbar. b) Schlägt eine Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung endgültig fehl oder wird sie von uns verweigert oder ungebührlich verzögert, bleibt unserem Vertragspartner das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Soweit durch uns Bauleistungen erbracht werden, ist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat in diesem Fall stattdessen ein Kündigungsrecht. c) Weitergehende Ansprüche im Rahmen unserer Gewährleistungspflichten, insbesondere auf Schadensersatz für unmittelbare Schäden (auch entgangener Gewinn) oder für mittelbare Schäden (Vermögensschäden) und sonstige Folgeschäden sind ausgeschlossen, gleich auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche beruhen sollten, es sei denn, die Ansprüche sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines unserer Organe oder unserer (leitenden) An--gestellten oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Für leicht fahrlässiges Verhalten ist unsere Haftung ausgeschlossen, es sei denn, eine wesentliche, sich aus der Natur des Vertrages ergebende Pflicht, ohne deren Einhaltung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (Kardinalpflicht), wäre verletzt oder eine vereinbarte Eigenschaft wäre nicht erfüllt oder arglistiges Verschweigen wäre gegeben oder es würde nach zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Eine Haftungsbeschränkung greift nicht ein und wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, falls eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unseres Vertragspartners gegeben ist oder wir für Mängel zu haften haben, deren Abwesenheit wir vertraglich zugesichert haben. d) Unsere Gewährleistungsverpflichtung beginnt mit der Abnahme, wobei die Inbetriebnahme oder Benutzungnahme der Anlage als Abnahme gilt, soweit nicht im engen zeitlichen Zusammenhang von unserem Vertragspartner die Abnahme insoweit ausdrücklich abgelehnt bzw. Mängel gerügt werden. e) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Ersatzpflicht auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Mittelbare Schäden werden nicht ersetzt. f) Unser Vertragspartner muss bei Lieferung einer Kamin- oder Abgasanlage diese durch den Bezirksschornsteinfegermeister abnehmen lassen, wobei die rechtsgeschäftliche Abnahme unserer Leistungen hiervon unabhängig ist. g) Unser Vertragspartner ist für die durch Hitzeentwicklung im Kamin erforderlichen Abstände zu anderen Bauteilen bzw. die hierfür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen und Maß-nahmen selbst verantwortlich. Die Bewertung und Prüfung dessen ist nicht Vertrags-bestandteil des vorliegenden Auftrages. h) Die für Kamine und Abgasanlagen angegebenen Temperaturhöchstwerte dürfen durch den Betrieb von unserem Vertragspartner nicht überschritten werden. i) Bei Elektro-, Gas- oder sonstigen Versorgungsleitungen müssen die erforderlichen Abstände und Sicherheitseinrichtungen laut Herstelleranweisungen durch unseren Vertragspartner berücksichtigt werden. j) Die durch den Betrieb erforderlichen Wartungsarbeiten, wie Reinigung, Justierarbeiten oder Austausch von Verschleißteilen und Dichtungen mit begrenzter Lebensdauer unterliegen nicht der Gewährleistung. k) Die Gewährleistung erlischt, wenn
l) Vorsorglich halten wir fest, dass bei geringfügigen Mängeln unserem Vertragspartner kein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zusteht (soweit das Rücktrittsrecht nicht ohnehin bei Bauleistungen ausgeschlossen ist). Als wesentliche Mängel in Abgrenzung zu geringfügigen Mängeln gelten solche Mängel, die Nachbesserungskosten von zumindest 25% des ursprünglichen Vertragsvolumens ausmachen. 9. EIGENTUMSVORBEHALT UND SICHERHEIT a) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, Nebenforderungen eingeschlossen, unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt, unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte. In einer derartigen Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. b) Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass hierdurch für uns Verbindlichkeiten erwachsen. Erlischt unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir Miteigentum an der neuen Sache wertanteilsmäßig erwerben, wobei Grundlage der Wertbemessung die Höhe des Rechnungswertes ist. c) Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn und soweit zwischen unserem Vertragspartner und seinem Käufer ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung nicht vereinbart ist. Unser Ver-tragspartner tritt uns jedoch bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrages (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbe-haltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt unser Vertragspartner auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zah-lungsverpflichtungen aus vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer dieser Umstände vor, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, sowie Auskunft über alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu erteilen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. 10. SCHLUSSBESTIMMUNG a) Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz. b) Gerichtsstand für alle Arten von Streitigkeiten mit unserem Vertragspartner ist unser Firmensitz, sofern unser Vertragspartner Kaufmann ist. Wir behalten uns in diesem Fall das Recht vor, wahlweise am Firmen- oder Wohnsitz unseres Vertragspartners zu klagen. c) Für das Rechtsverhältnis mit unserem Vertragspartner ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, auch wenn unser Abnehmer seinen Sitz im Ausland hat. d) Sollte eine Bestimmung unserer Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so tritt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. Die Gültigkeit der weiteren Regelung unserer Geschäftsbedingungen wird dadurch nicht berührt. e) Für das Vertragsverhältnis gilt Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung zur Aufhebung der Schriftform.
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